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Satzung
der Fischergemeinschaft
Waldenbuch 1969 e.V.



§ 1         Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2         Vereinszweck, Vereinsziele, Gemeinnützigkeit

§ 3         Mitgliedschaft

§ 4         Beendigung der Mitgliedschafts

§ 5         Mitgliedsbeiträge

§ 6         Organe des Vereins

§ 7         Mitgliederversammlung

§ 8         Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 9         Vorstand

§ 10         Vorstandssitzungen

§ 11         Kassenprüfer

§ 12         Jugendfischen

§ 13         Ehrenrat

§ 14         Ehrungen

§ 15         Auflösung des Vereins

§ 16         Inkrafttreten


§ 1         Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1.  Der Verein führt den Namen "Fischergemeinschaft Waldenbuch 1969 e.V."
  2.  Der Verein wurde am 27. Februar 1969 gegründet.
  3.  Sitz des Vereins ist Waldenbuch.
  4.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5.  Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Böblingen Reg. Nummer 672 eir;1getragen.
  6.  Der Verein ist Mitglied im Verband Deutscher Sportfischer e.V. VDFS

§ 2         Vereinszweck, Vereinsziele, Gemeinnützigkeit

  1.  Der Zweck des Vereines besteht in
    1.  Ausübung eines aktiven Gewässer-, Natur-, Tier- und Umweltschutzes;
      Überwachung der Gewässer, Bekämpfung der Schwarzfischerei und Fischfrevel.
    2.  Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen als Angelfischer.
    3.  Pacht, Erwerb, Erhaltung und Ausbau von Gewässern und Gelände
      zur Ausübung der Angelfischerei und einer waidgerechten Betätigung.
    4.  Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern.
    5.  Maßnahmen zum Schutze der Gewässer gegen schädigende
      Umwelteinflüsse und zur Erhaltung oder Wiedereinführung natürlicher
      Lebensbedingungen in den Gewässern.
    6.  Einhaltung und Überwachung gesetzlicher und vereinsinterner
      Schonzeiten, Mindestmaße und Bestimmungen.
    7.  Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen fischerei- und
      wasserrechtlichen Fragen, Gesetzen, Bestimmungen und Vorschriften.
    8.  Förderung der Jugendarbeit.
  2.  Die Fischergemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
    Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der
    Abgabenordnung.
  3.  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
    verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
    Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie für
    ihre Mitgliedschaft keine Vergütung.
  4.  Sämtliche Mittel sind zur Erfüllung dieser Zwecke zu verwenden. An
    Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile und Zuwendungen bezahlt
    werden. Keine Person darf durch Ausgaben, welche den Zwecken des Vereins
    fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5.  Politische, konfessionelle oder rassistische Zwecke dürfen innerhalb des Vereines nicht
    verfolgt werden.

§ 3         Mitgliedschaft

  1.  Mitglieder können nur natürliche Personen werden.
  2.  Der Verein besteht aus
    1.  aktiven Mitgliedern,
    2.  passiven Mitgliedern,
    3.  Ehrenmitgliedern und
    4.  Jugendmitgliedern.
  3.  Die aktiven und Jugend-Mitglieder haben das Recht zur Nutzung der
    Fischwasser entsprechend den von der Mitgliederversammlung aufgestellten
    Bestimmungen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung,
    die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer
    waidgerecht zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen (Heime, Boote,
    Stege usw.) zu benutzen.
    Sie sind andererseits verpflichtet,
    1.  das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
      festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der
      gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
    2.  die von ihnen gefangenen Fische nicht zu verkaufen,
    3.  sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen
      auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
    4.  Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
    5.  die beschlossenen Verpflichtungen (z.B. Arbeitsdienst) zu erfüllen,
    6.  Zwecke des Vereins durch tätige Mitarbeit zu unterstützen.
    Voraussetzung für die Aufnahme als aktives Mitglied ist die Vollendung
    des 18. Lebensjahres sowie der Besitz eines gültigen Fischereischeines. Über die
    Aufnahme entscheidet der Vorstand
  4.  Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte
    Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
  5.  Die passiven Mitglieder haben kein Recht zur Nutzung der Fischgewässer.
    Sie unterstützen die Zwecke des Vereins ideell und finanziell. Über die Aufnahme
    entscheidet der Vorstand.
  6.  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die
    Mitgliederversammlung.
  7.  Alle Mitglieder haben die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des
    Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen, die Fischerei waidgerecht auszuüben
    und die Bestrebungen des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

§ 4         Beendigung der Mitgliedschafts

  1.  Die Mitgliedschaft wird beendet
    1.  Durch Austritt nur auf Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer
      vierteljährigen Kündigungsfrist durch Einschreibebrief,
    2.  durch Ausschluss aus dem Verein,
    3.  durch Tod.
  2.  Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein.
    Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Vereinspapiere sind
    zurückzugeben.
  3.  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  4.  Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus dem Verein
    ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
    Wichtige Gründe sind insbesondere:
    1.  grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen
      Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
    2.  schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins,
    3.  unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
    4.  wenn ein Mitglied wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der
      Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,
    5.  wenn es gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder
      beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
    6.  Nichtbezahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz zweimaliger Mahnung.
    Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
    Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5         Mitgliedsbeiträge

  1.  Von den aktiven und passiven Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
    Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller
    Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2.  Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und evtl. Umlagen werden durch die
    Mitgliederversammlung festgesetzt. Dasselbe gilt für etwaige Gebühren für
    den Erlaubnisschein.
  3.  Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jedes Kalenderjahres fällig. Bei Aufnahme
    eines Mitglieds während eines Geschäftsjahres ist der volle Mitgliedsbeitrag
    zu entrichten.
  4.  Die Mitgliederversammlung kann die Ableistung einer bestimmten Anzahl von
    Arbeitsstunden für das Geschäftsjahr beschließen. Dabei ist gleichzeitig zu
    beschließen, welcher Geldbetrag für jede nicht abgeleistete Arbeitsstunde am
    Jahresende an den Verein zu entrichten ist.
  5.  Bei der Aufnahme als aktives Mitglied ist eine von der Mitgliederversammlung
    festzusetzende Aufnahmegebühr zu entrichten.
  6.  Die Mitglieder sind verpflichtet, eine Einzugsermächtigung für ein Bankkonto
    zu erteilen.
  7.  Der Vorstand kann in besonderen Fällen die Mitgliedsbeiträge stunden oder
    ganz oder teilweise erlassen.
  8.  Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 6         Organe des Vereins

       Organe des Vereins sind:

  1.  die Mitgliederversammlung und
  2.  der Vorstand.


§ 7         Mitgliederversammlung

  1.  Jeweils im ersten Vierteljahr eines Geschäftsjahres findet die ordentliche
    Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, in seinem
    Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung zur
    Mitgliederversammlung muss mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der
    Tagesordnung in den „Waldenbucher Stadtnachrichten" bekannt gemacht werden.
  2.  Die Tagesordnung hat mindestens zu enthalten:
    1.  Bericht des Vorstandes,
    2.  Bericht des Schriftführers,
    3.  Bericht des Gewässerwartes,
    4.  Bericht des Kassiers,
    5.  Bericht der Kassenprüfer,
    6.  Aussprache über die Berichte,
    7.  Entlastungen,
    8.  Erforderlichenfalls Wahlen,
    9.  Behandlung von Anträgen.
  3.  Anträge zur Tagesordnung können von jedem aktiven Mitglied eingebracht
    werden. Diese Anträge sind eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand
    schriftlich einzureichen und zu begründen. Verspätet eingereichte Anträge
    können durch Beschluss der Mitgliederversammlung nachträglich in die Tagesordnung
    aufgenommen werden.
  4.  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
    Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die
    Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der
    vorhergehenden Aussprache einem von der Versammlung zu bildenden
    Wahlausschuss übertragen werden.
  5.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der
    aktiven Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand
    innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen,
    diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
    beschlussfähig.
  6.  Den Jugendmitgliedern steht in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht zu,
    sie sind aber berechtigt, sich zu Tagesordnungspunkten zu Wort zu melden. Den
    aktiven Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern steht grundsätzlich dasselbe
    Stimmrecht zu. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  7.  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
    der anwesenden aktiven Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen
    gelten als ungültige Stimmen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
    Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn dies von einem Viertel der erschienenen
    Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8.  Ene Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen
    Stimmen aller anwesenden aktiven Mitglieder.
  9.  Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
    Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen
    Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten
    Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der
    die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das
    von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  10.  Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine
    Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom
    Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8         Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1.  Der Vorstand kann bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung
    einberufen.
  2.  Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller aktiven Mitglieder muss
    der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine
    außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  3.  Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die
    ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 9         Vorstand

  1.  Der Vorstand soll in der Regel 1x monatlich zusammentreten.
  2.  Der Vorstand besteht aus:
    1.  dem 1. Vorsitzenden,                aktives Mitglied
    2.  dem 2. Vorsitzenden,                aktives Mitglied
    3.  dem Schriftführer,
    4.  dem Kassier,
    5.  zwei Gewässerwarten,              aktives Mitglied
    6.  dem Jungendwart,                    aktives Mitglied
  3.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
    Beide Vorsitzende sind einzeln vertretungsberechtigt.
  4.  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
    durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat
    insbesondere folgende Aufgaben:
    1.  Einberufung, Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
    2.  Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    3.  Verwaltung des Vereinsvermögens, Aufstellung eines Haushaltsplanes,
      Buchführung und Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresberichts,
    4.  Aufnahme von aktiven und passiven Mitgliedern.
  5.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
    gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt
    werden. Der 1. und 2. Vorstand sowie die beiden Gewässerwarte und der
    Jugendwart müssen aktive Mitglieder sein.
  6.  Ein Vorstandsmitglied darf zur selben Zeit für keine zwei Ämter gewählt werden.
  7.  Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ist der Vorstand
    befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger zu
    wählen. Scheidet während seiner Amtszeit der 1. oder 2. Vorsitzende aus, so ist
    eine Neuwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 10         Vorstandssitzungen

  1.  Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder
    dies unter Angabe von Gründen verlangen.
  2.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind
    und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt
    mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen
    gelten als ungültige Stimmen. Die Art der Abstimmung bestimmt der
    1. Vorsitzende bzw. das die Sitzung leitende Vorstandsmitglied. Bei Stimmengleichheit
    gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden
    Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

§ 11         Kassenprüfer

  1.  Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt zwei Kassenprüfern. Diese geben
    dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und
    erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
  2.  Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein begleiten. Die Kassenprüfer
    werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

§ 12         Jugendfischen

  1.  Den Jugendlichen wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die
    Möglichkeit zur Ausübung der Fischerei und zur Aufnahme in den Verein geboten.
  2.  Voraussetzung ist die Vollendung des 10ten Lebensjahres des Kindes sowie der
    Nachweis eines Fischereischeines oder Jugendfischereischeines.
  3.  Der Aufnahmeantrag muss von den zuständigen Erziehungsberechtigten
    unterschrieben sein.
  4.  Das Jugendmitglied hat einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden
    Jahresbeitrag zu entrichten.
  5.  Das Jugendmitglied darf nur unter Aufsicht eines aktiven Mitglieds die Fischerei
    ausüben.
  6.  Nach Vollendung des 18. Lebensjahres kann das Jugendmitglied beim Vorstand
    die Übernahme als aktives Mitglied beantragen. Der Antrag ist nur möglich, wenn
    in diesem Zeitpunkt der Nachweis eines Fischereischeines erbracht wird. Mit Eingang
    des schriftlichen Antrages beim Vorstand gilt das Jugendmitglied als aktives
    Mitglied aufgenommen. Einer Beschlussfassung durch den Vorstand bedarf es
    nicht. Bei der Übernahme als aktives Mitglied ist die Aufnahmegebühr zu
    entrichten.
  7.  Wenn das Jugendmitglied nicht innerhalb von 6 Monaten nach Vollendung
    des 18. Lebensjahres einen wirksamen Übernahmeantrag nach Absatz 5 stellt, so
    erlischt seine Mitgliedschaft. Im Übrigen gilt§ 5 entsprechend.

§ 13         Ehrenrat

  1.  Der Ehrenrat befindet über den Ausschluss eines Mitglieds.
  2.  Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die der Vorstand aus dem Kreis seiner
    aktiven Mitglieder wählt. Die Mitglieder des Ehrenrates wählen aus ihrer Mitte den
    Vorsitzenden.
  3.  Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
    entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4.  Der Ehrenrat hat über seine Beschlüsse ein Protokoll zu fertigen.
  5.  Ein passives Mitglied kann vom Ehrenrat als Beisitzer mit beratender Stimme
    hinzugezogen werden, wenn über ein passives Mitglied befunden werden soll.
  6.  Der Ehrenrat kann sich eine Ehrenratsordnung geben, die der Genehmigung der
    Hauptversammlung bedarf.

§ 14         Ehrungen

  1.  Die Mitglieder des Vereins erhalten nach bestimmten Jahren der Zugehörigkeit
    eine Auszeichnung des Vereins.
  2.  Mitglieder, die die Voraussetzung zur Verleihung von Ehrenzeichen des
    Verbandes, des Landes, des Bundes usw. erfüllen, sind vom Vorstand bei den
    entsprechenden Stellen zur Ehrung vorzuschlagen.

§ 15         Auflösung des Vereins

  1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
    beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
  2.  Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
    gültigen Stimmen. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim mit "ja" oder
    "nein" erfolgen.
  3.  Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie beim Wegfall
    steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt
    Waldenbuch zu, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des
    heimatlichen Gewässerschutzes verwenden muss.

§ 16         Inkrafttreten

  1.  Diese Satzung wurde in der
    Mitgliederversammlung am 26. Januar 2007 beschlossen.
    Sie tritt am 26.Januar 2007 in Kraft.
  2.  Gleichzeitig tritt die in der Mitgliederversammlung am 23. Januar 1982
    beschlossene Satzung außer Kraft.


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